Kurzzeit- und Verhinderungspflege


Kurzzeit- und Verhinderungspflege (eingestreut)

Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist dies nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss weil die Hauptpflegeperson durch Urlaub eine gewisse Zeit nicht zur Verfügung steht.

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf

  • Kurzzeitpflege für bis zu 4 Wochen im Jahr (Mit Kombination Verhinderungspflege insgesamt 8 Wochen/56 Kalendertage).
  • Kurzzeitpflegegeld bis zu 1.612 Euro / Jahr (Mit Kombination Verhinderungspflege 3.224 Euro).



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